Definitionen
Gemeinde
Die Gemeinden sind Grundlage und Glied des demokratischen Staates. Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften
und in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmen. (§ 2 Abs. 1 und 2 KVG LSA)Die Gemeinden (Kommunen im Sinne des
Kommunalverfassungsgesetzes) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung
mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern. (§ 1 Abs. 1 KVG LSA)
Name und Bezeichnung
Die Darstellung von Namenszusätzen (= Bezeichnung) in der Hauptsatzung wird von den Gemeinden unterschiedlich gehandhabt.
Generell handelt es sich bei Namenszusätzen, wie Lutherstadt oder Hansestadt, lediglich um eine Bezeichnung.
Gemeindearten
Kreisfreie Städte
Kreisfreie Städte besitzen die Rechtstellung als kreisfreie Stadt. Sie erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinde
in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die sonst den Landkreisen obliegen. Kreisfreie Städte in Sachsen-Anhalt sind
Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und die Landeshauptstadt Magdeburg. (§§ 6, 12 Abs. 2 KVG LSA) Organe sind
der Oberbürgermeister und der Stadtrat. (§§ 7 Abs. 1, 60 KVG LSA)
Kreisangehörige Gemeinden
Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt innehaben und zu einem Landkreis angegliedert
sind. Sie sind Einheitsgemeinden oder Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde. (§ 12 KVG LSA) Organe sind
der Bürgermeister und die Stadt- bzw. Gemeinderäte. In Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern führen die
Hauptverwaltungsbeamten die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.(§ 7 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 sowie
§ 60 Abs. 3 KVG LSA)
Einheitsgemeinden
Einheitsgemeinden sind kreisangehörige Gemeinden, die einem Landkreis angehören. Sie lösen ihre eigenen und
übertragenen Aufgaben allein, wodurch Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft gestärkt werden. (§ 1 Abs. 1 GemNeuglGrG)
Die Leistungsfähigkeit der Gemeinde kann insbesondere an der Einwohnerzahl und an der wirtschaftlichen Entwicklung
gemessen werden. Einheitsgemeinden sollen mindestens 10 000 Einwohner haben. Diese Mindestzahl verringert sich
auf 8 000 Einwohner in Landkreisen mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 70 Einwohnern je Quadratkilometer.
(§ 2 Abs. 3 GemNeuglGrG) Organe sind der Bürgermeister als Wahlbeamter auf Zeit und der Stadt- bzw. Gemeinderat.
In Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern führen die Hauptverwaltungsbeamten die Amtsbezeichnung
Oberbürgermeister.(§ 7 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 sowie § 60 KVG LSA)
Verbandsgemeinden
Verbandsgemeinden sind Gebietskörperschaften, deren Gebiet aus dem Gemeindegebiet ihrer Mitgliedsgemeinden
besteht. Sie sollen jeweils aus drei bis acht Gemeinden bestehen. Sie erfüllen anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden die
Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Zur Bildung einer Verbandsgemeinde ist eine Verbandsgemeindevereinbarung
abzuschließen.(§ 2 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 und 2 KVG LSA) Verbandsgemeinden sollen in der Regel über mindestens
10 000 Einwohner verfügen, wobei jede dieser Mitgliedsgemeinden zum Zeitpunkt der Bildung der Verbandsgemeinde über
mindestens 1 000 Einwohner verfügen muss. (§ 2 Abs. 7 GemNeuglGrG) Organe der Verbandsgemeinde sind der
Verbandsgemeinderat und der Verbandsgemeindebürgermeister, welcher als hauptamtlicher Wahlbeamterauf Zeit Leiter
der Verbandsgemeindeverwaltung ist.(§ 7 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 KVG LSA)
Verwaltungsgemeinschaft
In der Vergangenheit hatten benachbarte Gemeinden eines Landkreises das Recht eine Verwaltungsgemeinschaft durch
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu bilden, um ihre Verwaltungskraft zu stärken. Diese hatte alle Aufgaben des
eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden zu besorgen, sofern die ihr zur Besorgung übertragenen Aufgaben durch
die Mitgliedsgemeinden nicht gesondert festgelegt worden waren. Ansonsten erfüllte sie die durch die Mitgliedsgemeinden
festgelegten, ihr durch alle und ggf. zusätzlich durch einzelne Mitgliedsgemeinden zur Besorgung übertragenen Aufgaben.
Die Verwaltungsgemeinschaft war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Ihre Organe waren
der Gemeinschaftsausschuss und der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes.
Landkreis
Der Landkreis ist eine Gebietskörperschaft. Die Landkreise sind, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, in ihrem
Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die
Verwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden übersteigt. Sie unterstützen
die ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgen für einen
angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten. (§ 3 KVG LSA) Das Gebiet des Landkreises besteht aus den Gebieten
der kreisangehörigen Gemeinden und bildet zugleich den Bereich der unteren Verwaltungsbehörde. (§ 6 Abs. 1 und
§ 16 Abs. 1 KVG LSA) Verwaltungsorgane des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. (§ 7 Abs. 2 KVG LSA)
Benennungen
Jede Gemeinde und jede Verbandsgemeinde führt den Namen, den sie am 30. Juni 2014 innehatte, fort. Die
Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde den Namen der Gemeinde ändern. Vor der
Antragstellung sind die betroffenen Bürger zu hören. (§ 13 Abs. 1 bis 3 KVG LSA) Verbandsgemeinden
haben die Möglichkeit ihren Namen durch die Änderung der Verbandsgemeindevereinbarung neu zu
bestimmen. (§ 13 Abs. 4 KVG LSA)
Die Bezeichnung Stadt führt die Gemeinde, der diese Bezeichnung nach dem bis zum 30. Juni 2014 geltenden Recht.
zusteht. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde die Bezeichnung Stadt einer solchen Gemeinde
verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge trägt. (§ 14 Abs. 1 KVG LSA)
Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung Stadt in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer
neuen Gemeinde vereinigt, kann diese Bezeichnung für den entsprechenden Ortsteil der aufnehmenden oder neu gebildeten
Gemeinde weitergeführt werden. Die übernehmende oder neu gebildete Gemeinde kann die Bezeichnung Stadt als eigene
Bezeichnung führen. (§ 14 Abs. 2 KVG LSA) Die Gemeinde kann auch sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen.
Wird eine Gemeinde mit einer sonstigen überkommenen Bezeichnung [Flecken usw.] in eine andere Gemeinde eingegliedert
oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann diese Bezeichnung für den entsprechenden
Ortsteil der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde weitergeführt werden. (§ 14 Abs. 3 KVG LSA)
Amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS)
Der Amtliche Gemeindeschlüssel (AGS) ist ein 8-stelliger Schlüssel zur eindeutigen Identifizierung einer Gemeinde
mit den Bestandteilen:
Bundesland (2 Stellen),
Regierungsbezirk (1 Stelle),
Kreis (2 Stellen) und
Gemeinde (3 Stellen).
Beispiel für die Gemeinde Rogätz mit dem ARS 15 0 83 440
| Bundesland | = Sachsen-Anhalt | = 15 |
| Regierungsbezirk | = keine in Sachsen-Anhalt | = 0 |
| Kreis | = Landkreis Börde | = 83 |
| Gemeinde | = Rogätz | = 440 |
Die kreisfeien Städte haben an den 3 letzten Stellen Nullen (Gemeinde = 000).
Amtlicher Regionalschlüssel (ARS)
Der Amtliche Regionalschlüssel ist ein 12-stelliger Schlüssel zur eindeutigen Identifizierung einer Gemeinde
mit den Bestandteilen:
Bundesland (2 Stellen),
Regierungsbezirk (1 Stelle),
Kreis (2 Stellen),
Gemeindeverband (4 Stellen) und
Gemeinde (3 Stellen).
Beispiel für die Gemeinde Rogätz mit dem ARS 15 0 83 5051 440, Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Elbe-Heide
| Bundesland | = Sachsen-Anhalt | = 15 |
| Regierungsbezirk | = keine in Sachsen-Anhalt | = 0 |
| Kreis | = Landkreis Börde | = 83 |
| Gemeindeverband | = Verbandsgemeinde Elbe-Heide | = 5051 |
| Gemeinde | = Rogätz | = 440 |
Postleitzahl (PLZ) des Verwaltungssitzes
Fünfstellige Ziffernfolge, die einem Ort (Sitz der Verwaltung) eindeutig zugeordnet ist.
Fläche
Die Flächenangabe für die Gemeinde ist die Gemarkungsfläche (Katasterfläche) zum Stand 31.12.JJJJ aus der Flächenerhebung;
seit Ende 2016 aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Vermessungs- und Liegenschafts-
katasterbehörden der Länder. Aufgrund fachlicher und methodischer Umstellungen in der Vermessungsverwaltung auf ALKIS
ist der Vergleich der Flächendaten ab 2016 mit den Flächendaten vorangegangener Jahre nur eingeschränkt möglich.
Bevölkerung
Anzahl der Personen, Deutsche sowie Ausländerinnen und Ausländer, die in der jeweiligen regionalen Einheit (Gemeinde,
Landkreis usw.) zum 31.12.eines Jahres ihre alleinige bzw. Hauptwohnung haben. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte
Wohnung des Einwohners, falls dieser mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland belegt. Nicht zur Bevölkerung
gehören die konsularischen Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischenVertretung mit
ihren Familien.
Gebietsstand
Der Gebietsstand umfasst die Gesamtheit aller Regionaleinheiten zu einem Stichtag.
Die Erstellung des Gebietsstandes erfolgt flächendeckend. Grundlage sind gesetzlich angeordnete Gebietsänderungen
(Auflösung, Teilausgliederung, Schlüssel- oder Namensänderung), die in Länderveröffentlichungen publiziert und von
den Statistischen Ämtern der Länder in das Gemeindeverzeichnis-Informationssystem (GV-ISys) mit dem juristischen
Wirkungsdatum (Datum der Rechtsgrundlage) und dem bevölkerungsstatistischen Wirkungsdatum (Datum der Verarbeitung
innerhalb der Bevölkerungsstatistik) verbucht werden.
Aktualisierung: 16.07.2025