Definitionen und Rechtsgrundlagen

 

Definitionen

Gemeinde

Die Gemeinden sind Grundlage und Glied des demokratischen Staates. Die Gemeinden sind
Gebietskörperschaften und in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen
Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. (§ 2 Abs. 1 und 2 KVG LSA)
Die Gemeinden [.] (Kommunen im Sinne dieses Gesetzes) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der
Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern. (§ 1 Abs. 1 KVG LSA)

Gemeindearten

Kreisangehörige Gemeinden

Hierbei handelt es sich um Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt innehaben
und zu einem Landkreis angegliedert sind. Sie sind Einheitsgemeinden oder Mitgliedsgemeinden einer
Verbandsgemeinde. (§ 12 KVG LSA)
Organe sind der Bürgermeister als Wahlbeamter auf Zeit und die Stadt- bzw. Gemeinderäte. In Gemeinden mit
mehr als 25 000 Einwohnern führen die Hauptverwaltungsbeamten die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.
(§ 7 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 3 KVG LSA)

Kreisfreie Städte

Kreisfreie Städte besitzen die Rechtstellung als kreisfreie Stadt. Sie erfüllen neben ihren Aufgaben als
Gemeinde in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die sonst den Landkreisen obliegen. Kreisfreie Städte in Sachsen-Anhalt
sind Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und die Landeshauptstadt Magdeburg. (§§ 6, 12 Abs. 2 KVG LSA)
Sie sind keine Einheitsgemeinden, aber werden regelmäßig zu diesen hinzugezählt. Organe der kreisfreien Städte sind
der Oberbürgermeister und der Stadtrat. (§§ 7 Abs. 1, 60 KVG LSA)

Einheitsgemeinden

Einheitsgemeinden sind kreisangehörige Gemeinden, die einem Landkreis angehören. Sie lösen ihre eigenen und
übertragenen Aufgaben allein, wodurch Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft gestärkt werden. (§ 1 Abs. 1 GemNeuglGrG)
Die Leistungsfähigkeit der Gemeinde kann insbesondere an der Einwohnerzahl und an der wirtschaftlichen Entwicklung gemessen
werden. Einheitsgemeinden sollen mindestens 10 000 Einwohner haben. Diese Mindestzahl verringert sich auf 8 000 Einwohner in
Landkreisen mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 70 Einwohnern je Quadratkilometer (§ 2 Abs. 3 GemNeuglGrG).
Organe sind der Bürgermeister als Wahlbeamter auf Zeit und der Stadt- bzw. Gemeinderat. In Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern
führen die Hauptverwaltungsbeamten die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. (§ 7 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 sowie § 60 KVG LSA)

Verbandsgemeinden

Verbandsgemeinden sind Gebietskörperschaften, deren Gebiet aus dem Gemeindegebiet ihrer Mitgliedsgemeinden besteht.
Sie sollen jeweils aus drei bis acht Gemeinden bestehen. Sie erfüllen anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden die Aufgaben des eigenen
Wirkungskreises. Zur Bildung einer Verbandsgemeinde ist eine Verbandsgemeindevereinbarung abzuschließen.
(§ 2 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 und 2 KVG LSA)
Verbandsgemeinden sollen in der Regel über mindestens 10 000 Einwohner verfügen, wobei jede dieser Mitgliedsgemeinden
zum Zeitpunkt der Bildung der Verbandsgemeinde über mindestens 1 000 Einwohner verfügen muss. (§ 2 Abs. 7 GemNeuglGrG) Organe
der Verbandsgemeinde sind der Verbandsgemeinderat und der Verbandsgemeindebürgermeister, welcher als hauptamtlicher Wahlbeamter
auf Zeit Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung ist. (§ 7 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 KVG LSA)

Verwaltungsgemeinschaft

In der Vergangenheit hatten benachbarte Gemeinden eines Landkreises das Recht eine Verwaltungsgemeinschaft durch
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu bilden, um ihre Verwaltungskraft zu stärken. Diese hatte alle Aufgaben des
eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden zu besorgen, sofern die ihr zur Besorgung übertragenen Aufgaben durch
die Mitgliedsgemeinden nicht gesondert festgelegt worden waren. Ansonsten erfüllte sie die durch die Mitgliedsgemeinden
festgelegten, ihr durch alle und ggf. zusätzlich durch einzelne Mitgliedsgemeinden zur Besorgung übertragenen Aufgaben.
Die Verwaltungsgemeinschaft war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Ihre Organe waren
der Gemeinschaftsausschuss und der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

Landkreis

Der Landkreis ist eine Gebietskörperschaft. Die Landkreise sind, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen,
in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung
die Verwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden übersteigt. Sie unterstützen die
ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgen für einen angemessenen Ausgleich
der gemeindlichen Lasten. (§ 3 KVG LSA) Das Gebiet des Landkreises besteht aus den Gebieten der kreisangehörigen Gemeinden und
bildet zugleich den Bereich der unteren Verwaltungsbehörde. (§ 6 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 KVG LSA)
Verwaltungsorgane des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. (§ 7 Abs. 2 KVG LSA)

Benennungen

Jede Gemeinde und jede Verbandsgemeinde führt den Namen, den sie am 30. Juni 2014 innehatte, fort. Die Kommunalaufsichtsbehörde
kann auf Antrag der Gemeinde den Namen der Gemeinde ändern.
Vor der Antragstellung sind die betroffenen Bürger zu hören. (§ 13 Abs. 1 bis 3 KVG LSA)
Verbandsgemeinden haben die Möglichkeit ihren Namen durch die Änderung der Verbandsgemeindevereinbarung neu zu bestimmen. (§ 13 Abs. 4 KVG LSA)

Die Bezeichnung Stadt führt die Gemeinde, der diese Bezeichnung nach dem bis zum 30. Juni 2014 geltenden Recht zusteht.
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde die Bezeichnung Stadt einer solchen Gemeinde verleihen, die nach Einwohnerzahl,
Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge trägt. (§ 14 Abs. 1 KVG LSA)
Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung Stadt in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen
Gemeinde vereinigt, kann diese Bezeichnung für den entsprechenden Ortsteil der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde weitergeführt werden.
Die übernehmende oder neu gebildete Gemeinde kann die Bezeichnung Stadt als eigene Bezeichnung führen. (§ 14 Abs. 2 KVG LSA)
Die Gemeinde kann auch sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen. Wird eine Gemeinde mit einer sonstigen überkommenen Bezeichnung [Flecken usw.]
in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann diese Bezeichnung für den entsprechenden
Ortsteil der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde weitergeführt werden. (§ 14 Abs. 3 KVG LSA)

Amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS)

Der Amtliche Gemeindeschlüssel (AGS) ist ein 8-stelliger Schlüssel zur eindeutigen Identifizierung einer Gemeinde mit den Bestandteilen:
Bundesland (2 Stellen),
Regierungsbezirk (1 Stelle),
Kreis (2 Stellen) und
Gemeinde (3 Stellen).

Beispiel für die Gemeinde Rogätz mit dem ARS 15 0 83 440

Bundesland= Sachsen-Anhalt= 15
Regierungsbezirk= keine in ST= 0
Kreis= Landkreis Börde= 83
Gemeinde= Rogätz= 440


Die kreisfeien Städte haben an den drei letzten Stellen Nullen (Gemeinde = 000).

Amtlicher Regionalschlüssel (ARS)

Der Amtliche Regionalschlüssel ist ein 12-stelliger Schlüssel zur eindeutigen Identifizierung einer Gemeinde mit den Bestandteilen:
Bundesland (2 Stellen),
Regierungsbezirk (1 Stelle),
Kreis (2 Stellen),
Gemeindeverband (4 Stellen) und
Gemeinde (3 Stellen).

Beispiel für die Gemeinde Rogätz mit dem ARS 15 0 83 5051 440, Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Elbe-Heide

Bundesland= Sachsen-Anhalt= 15
Regierungsbezirk= keine in ST= 0
Kreis= Landkreis Börde= 83
Gemeindeverband= Verbandsgemeinde Elbe-Heide= 5051
Gemeinde= Rogätz= 440


Postleitzahl (PLZ) des Verwaltungssitzes

Fünfstellige Ziffernfolge, die einem Ort (Verwaltungssitz) eindeutig zugeordnet ist.

Fläche

Die Flächenangabe für die Gemeinde ist die Gemarkungsfläche (Katasterfläche) zum Stand 31.12.JJJJ aus der Flächenerhebung; seit Ende 2016
aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Vermessungs- und Liegenschaftskatasterbehörden der Länder.
Aufgrund fachlicher und methodischer Umstellungen in der Vermessungsverwaltung auf ALKIS ist der Vergleich der Flächendaten ab 2016 mit
den Flächendaten vorangegangener Jahre nur eingeschränkt möglich.

Bevölkerung

Anzahl der Personen, Deutsche sowie Ausländerinnen und Ausländer, die in der jeweiligen regionalen Einheit (Gemeinde, Landkreis usw.) zum 31.12.
eines Jahres ihre alleinige bzw. Hauptwohnung haben. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners, falls dieser mehrere Wohnungen
in der Bundesrepublik Deutschland belegt. Nicht zur Bevölkerung gehören die Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen
konsularischen Vertretung mit ihren Familien.

Gebietsstand

Der Gebietsstand umfasst die Gesamtheit aller Regionaleinheiten zu einem Stichtag.
Die Erstellung des Gebietsstandes erfolgt flächendeckend. Grundlage sind gesetzlich angeordnete Gebietsänderungen (Auflösung,
Teilausgliederung, Schlüssel- oder Namensänderung), die in Länderveröffentlichungen publiziert und von den Statistischen Ämtern der Länder in
das Gemeindeverzeichnis-Informationssystem (GV-ISys) mit dem juristischen Wirkungsdatum (Datum der Rechtsgrundlage) und dem bevölkerungsstatistischen
Wirkungsdatum (Datum der Verarbeitung innerhalb der Bevölkerungsstatistik)) verbucht werden.

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Aktualisierung: 04.06.2024